Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung nach §107 Abs. 3 Z 1 AußStrG
Vorrang für das Kindeswohl
Inhalte
Ein gemeinsames Kind verbindet ein Leben lang. Nach einer Trennung ist es oft nicht einfach, mit dem ehemaligen Partner die Folgen der Trennung für das gemeinsame Kind bzw. gemeinsame Kinder zu klären.
Falls es den Eltern nicht gelingt, Regelungen zu treffen und einzuhalten, die im besten Interesse des Kindes sind, kann das Gericht eine Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z. 1 AußStrG anordnen.
Sie unterstützt Eltern dabei, den Blick auf die Bedürfnisse und Nöte ihrer Kinder zu richten.
Die Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG kann angeordnet werden
- wenn Obsorge- und Kontaktrechtsregelungen nicht funktionieren
- bei Uneinigkeit der Eltern über die Gestaltung der Elternschaft
- wenn gravierenden Problemen in der elterlichen Kommunikation und mangelnder Kooperation bestehen
- bei Negieren kindlicher Entwicklungsbedürfnisse,
- im Falle hocheskalierter Konflikte zwischen den Eltern (Hochstrittigkeit)
- bei der Anordnung eines begleiteten Kontakts
- bei länderübergreifenden Scheidungs- oder Trennungsprozessen
- wenn Anlass zur Sorge im Hinblick auf die Erziehungsfähigkeit der Eltern bzw. eines Elternteils besteht
- im Zusammenhang mit der Entziehung der Obsorge bzw. nach Intervention des Kinder- und Jugendhilfeträgers.
Als Erziehungsberaterin richte ich die Aufmerksamkeit der Eltern gezielt auf das gemeinsame Interesse, nämlich das Wohlergehen des Kindes.
Setting
Das Gericht legt fest, in welchem Stundenausmaß die Beratung stattfinden soll.
Beide Eltern nehmen teil, um gemeinsame Lösungen erarbeiten zu können.
Kinder nehmen nicht an der Beratung teil!
Sie erhalten eine Bestätigung über die Teilnahme an der Beratung, die Sie dem Gericht vorlegen müssen.
Kosten
Preis für §107-Beratung: Einheit 50 min für beide Elternteile gesamt (200 Euro)
Eltern haben die Kosten der gerichtlich angeordneten Erziehungsberatung selbst zu tragen.