Elternberatung vor einvernehmlicher Scheidung gemäß § 95 Abs. 1a AußStrG
Vorrang für das Kindeswohl
Elternberatung vor Scheidung §95
Seit 1. Februar 2013 ist in Österreich per Gesetz die Elternberatung vor einer Scheidung in Einvernahme verpflichtend (§95 Abs.1a Außerstreitgesetz)
Sie betrifft somit Eltern von minderjährigen Kindern, die eine einvernehmliche Scheidung beabsichtigen.
Inhalte
Bei den meisten Scheidungen gelingt es bereits im Vorfeld Einvernehmen über die Regelung der Scheidungsfolgen (zum Beispiel hauptsächlicher Aufenthalt der Kinder, Obsorge, Kindesunterhalt,…) zu erzielen.
Aber auch dann, wenn es zu einer einvernehmlichen Scheidung der Eltern kommt, bedeutet das für Kinder
- einen schmerzlichen Einschnitt in ihre Lebenssituation,
- einen massiven Verlust (auch, wenn unmittelbar dadurch eine Entspannung der aktuellen Lebenssituation eintreten kann),
- das Gefühl von Ohnmacht, Hilflosigkeit, Wut und Scham,
- Schuldgefühle, dass vielleicht eigenes Fehlverhalten der mögliche Grund für die Scheidung gewesen sein könnte,
- Ängste, den Elternteil – der weggeht oder nicht mehr so häufig da ist – zu verlieren,
- Loyalitätskonflikte gegenüber den Eltern,
- Neuorientierung im Familienleben bei geänderten Lebensverhältnissen / getrennten Wohnorten.
Setting
Damit Eltern erfahren, wie es Kindern in dieser Situation geht und was sie von ihren Eltern brauchen, um die Trennung gut zu bewältigen, gibt es vor der einvernehmlichen Scheidung eine verpflichtende Beratung.
In einem einmaligen Termin (Einzel-, oder Elternpaargespräch) bekommen Sie Informationen über typische Gefühle, Sorgen, Ängste und Konflikte von Kindern und Jugendlichen, deren Eltern sich trennen, und erfahren, wie Sie Ihre Kinder bestmöglich unterstützen können.
Sie erhalten eine Bestätigung über die Teilnahme an der Beratung, die Sie dem Gericht vorlegen müssen. Bitte nehmen Sie einen Lichtbildausweis zum Beratungstermin mit.
Kinder nehmen nicht an der Beratung teil!
Kosten
Einzeltarif 50 min (110 Euro)
Paartarif 50 min (150 Euro)
Die Eltern haben die Kosten der Elternberatung vor einvernehmlicher Scheidung gemäß § 95 Abs. 1a AußStrG selbst zu tragen.